Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Halberstädter Druckhaus GmbH
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende
Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht mit
ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem
Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probe- bzw. Andrucke, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probe- bzw. Andrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30
Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten. Bei
Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang
gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag,
jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht,
Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Ein Rücktritt wird
nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt
der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die
rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung
des Rücktritts und bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungshilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen,
besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung
verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann
im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch unberührt
, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen,
mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet,
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die
Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen
dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer
verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der
gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des
Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf
auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis
zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung
und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom
Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg,
Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht
zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungszugang bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegenüber dem Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung
hiermit an. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als
20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder
eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
6. Dem Auftragnehmer steht gegenüber dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB zu, bezüglich Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus den Geschäftsbedingungen.
VI. Mängel
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Mängelanzeigen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung
für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer
oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet
der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung
des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern
nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht bemängelt werden. Das gleiche
gilt für den Vergleich zwischen Probe- bzw. Andruck und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall erlischt die Haftung des Auftragnehmers
, wenn er seine Ansprüche gegen
die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet
wie eine Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch
Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche
nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können
nicht bemängelt werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht
sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Lagergeschäft, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur
nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Auslieferungstermin hinaus gelagert. Der Auftragnehmer haftet
nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
ordnungsgemäß behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so
hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig zu tätigende Arbeiten können ausschließlich mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
IX. Haftung für Schutzrechtsverletzungen
Für Verletzungen gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten übernimmt der Auftraggeber die alleinige Haftung. Werden Ansprüche aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Urheberrechtes gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer gegen diese Ansprüche zu verteidigen und von etwaigen, dem Schutz-/Urheberrechtsinhaber gerichtlich zugesprochenen oder vom Auftraggeber zugestandenen Kosten und Schadensersatzbeiträgen vollständig auszuschließen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung
des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und
der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 04/11

